105, S. 13). Der vom Beschwerdeführer in den Raum gestellten Vermutung, wonach die Bank den Beschwerdeführer nicht aus der Solidarhaftung entlassen und den Beschwerdegegner als Alleinschuldner akzeptiert hätte, wenn nicht der Beschwerdegegner die Aktiven der einfachen Gesellschaft (sprich: Patente und Lizenzrechte am A.-Verfahren) übernommen hätte, steht die ausführliche Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber, wonach die dazu angerufenen Zeugen, welche – soweit ersichtlich – bei der Bank (S. Bank) angestellt gewesen waren (K., L., M. und N.) keine Angaben dazu machen konnten, was die Parteien hinsichtlich des Konsortiums "A." vereinbart