Die Vorinstanz verwies auf die erstinstanzliche Erwägung, wonach die Vereinbarung des Beschwerdegegners mit der (damaligen) S. Bank vom 22. Februar bzw. 1. März 1995 (BG act. 24/3) nur das Kreditverhältnis gegenüber der Bank geregelt und grundsätzlich keine Auswirkungen auf das interne Verhältnis der Parteien gehabt habe (OG act. 105, S. 13).