2 ZPO) einzutreten und die Rüge(n) zu prüfen. Allerdings ist diesbezüglich zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer mit der ausführlichen Beweiswürdigung der ersten Instanz (OG act. 105, S. 12 - 14), auf welche die Vorinstanz verweist (KG act. 2, S. 8), nicht auseinandersetzt, sondern – wie bereits im Berufungsverfahren – diesen Ausführungen bloss seine eigene, anderslautende Darstellung bzw. Version entgegen hält. Die Vorinstanz verwies auf die erstinstanzliche Erwägung, wonach die Vereinbarung des Beschwerdegegners mit der (damaligen) S. Bank vom 22. Februar bzw. 1. März 1995 (BG act.