4.2 Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beanstandung die Verletzung klaren materiellen Bundesrechts rügen will, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. dazu oben Erw. 1.2; § 285 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer allerdings implizit geltend macht, die Vorinstanzen hätten in willkürlicher Würdigung des Beweisergebnisses angenommen, der Beweis des Abschlusses einer Liquidationsvereinbarung sei nicht erbracht, wäre auf die Beschwerde unter dem Aspekt der willkürlichen tatsächlichen Annahmen (§ 281 Ziff. 2 ZPO) einzutreten und die Rüge(n) zu prüfen.