Sinn mache einzig die Version des Beschwerdeführers, wonach sich der Beschwerdegegner deshalb allein zur Übernahme der Schuld verpflichten wollte, weil vorgängig klar gewesen sei, dass er alle Rechte und Pflichten aus der einfachen Gesellschaft übernommen hatte. Wenn dies nicht so gewesen wäre, hätte im Übrigen der Beschwerdeführer als Gesellschafter mitwirken müssen, da die Bank gewusst habe, dass die Gesellschaft aus zwei Parteien bestanden habe und die fehlende Mitwirkung klares - 8 - materielles Recht im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO verletze (KG act. 1, Ziff. B.1-4, S. 3 - 5).