Vorliegend sei auf Grund des Schuldübernahmevertrages klar gewesen, dass auch die Bank davon ausgegangen sei, der Beschwerdegegner habe die Rechte an den Patenten mitübernommen. Sinn mache einzig die Version des Beschwerdeführers, wonach sich der Beschwerdegegner deshalb allein zur Übernahme der Schuld verpflichten wollte, weil vorgängig klar gewesen sei, dass er alle Rechte und Pflichten aus der einfachen Gesellschaft übernommen hatte.