Auch die Bank sei der Überzeugung gewesen, dass die Aktiven der einfachen Gesellschaft allein auf den Beschwerdegegner übergegangen und diese von erheblichem Wert gewesen seien, ansonsten die Bank den Beschwerdeführer nicht aus der Solidarhaftung für die Schuld entlassen hätte. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanzen davon ausgegangen seien, dass der Beschwerdegegner freiwillig ohne Gegenleistung die Schuld allein hätte übernehmen sollen, was kein vernünftiger Geschäftsmann machen würde. Vorliegend sei auf Grund des Schuldübernahmevertrages klar gewesen, dass auch die Bank davon ausgegangen sei, der Beschwerdegegner habe die Rechte an den Patenten mitübernommen.