Spätestens zu jenem Zeitpunkt habe der Beschwerdegegner sämtliche Aktiven und Passiven der einfachen Gesellschaft übernommen. Die Liquidation der einfachen Gesellschaft lasse sich auch aus der Vereinbarung mit der Bank entnehmen, habe sich doch der Beschwerdegegner verpflichtet, dieser regelmässig die Bilanz vorzulegen und sei damit als alleiniger Inhaber der einfachen Gesellschaft aufgetreten. Auch die Bank sei der Überzeugung gewesen, dass die Aktiven der einfachen Gesellschaft allein auf den Beschwerdegegner übergegangen und diese von erheblichem Wert gewesen seien, ansonsten die Bank den Beschwerdeführer nicht aus der Solidarhaftung für die Schuld entlassen hätte.