der Beschwerdeführer seinerseits habe auf Ansprüche aus der als Sicherheit hinterlegten Lebensversicherungspolice verzichtet und diese zur Liquidation freigegeben und auch die Rechte aus den Patenten verloren und auf die übrigen Aktiven und Ansprüche aus der einfachen Gesellschaft verzichtet. Spätestens zu jenem Zeitpunkt habe der Beschwerdegegner sämtliche Aktiven und Passiven der einfachen Gesellschaft übernommen.