4.1 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde vorerst geltend, der Beschwerdegegner habe mit der Vereinbarung vom 22. Mai 1995 [mit der T.: BG act. 24/3; Anmerkung des Kassationsgerichts] die Schuld der einfachen Gesellschaft A. allein übernommen und sich zur Rückzahlung gegenüber der (damaligen) S. Bank verpflichtet; der Beschwerdeführer seinerseits habe auf Ansprüche aus der als Sicherheit hinterlegten Lebensversicherungspolice verzichtet und diese zur Liquidation freigegeben und auch die Rechte aus den Patenten verloren und auf die übrigen Aktiven und Ansprüche aus der einfachen Gesellschaft verzichtet.