Ziff. B.1, S. 3). Allfällige Nichtigkeitsgründe und deren Begründung sind in der Beschwerdeschrift selbst vorzubringen. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als diese in erkennbarer Weise den - 7 - vorstehend genannten Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde genügen.