Zudem kann die Verletzung von materiellem Bundesrecht im vorliegenden Verfahren nicht gerügt werden, da diesbezüglich die eidgenössische Berufung ans Bundesgericht offen steht (vgl. oben Erw. 1.2). Allerdings hat das Kassationsgericht zu prüfen, unter welchen Kassationsgrund der geltend gemachte Tatbestand fällt; die allfällige falsche Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes schadet dem Beschwerdeführer nicht (vgl. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 18). Nicht zu beachten ist der Verweis des Beschwerdeführers auf seine früheren Vorbringen vor Vorinstanzen, an welchen er festhalten wolle (KG act. 1,