3. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz und jenen der ersten Instanz, auf welche die Vorinstanz verweist, setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift kaum auseinander, sondern hält den Erwägungen seine auf einer anderen Sachdarstellung beruhenden Ausführungen entgegen. Da beinahe jegliche Aktenhinweise und Hinweise auf angefochtene Stellen im vorinstanzlichen Entscheid fehlen, wird nicht hinreichend klar, was der Beschwerdeführer beanstanden will. Zudem kann die Verletzung von materiellem Bundesrecht im vorliegenden Verfahren nicht gerügt werden, da diesbezüglich die eidgenössische Berufung ans Bundesgericht offen steht (vgl. oben Erw.