III.3, S. 8 f.). Schliesslich erwog die Vorinstanz zum Einwand des Beschwerdeführers, die erste Instanz habe zu Unrecht den Erlös aus der Verwertung der von ihm der Kreditgeberin verpfändeten Lebensversicherungspolice auf die vom Beschwerdegegner getilgte Gesellschaftsschuld angerechnet, der Auffassung wonach der Wert der Lebensversicherung dem Beschwerdeführer herauszugeben bzw. eventualiter mit der bestrittenen Schuldpflicht gegenüber dem Beschwerdegegner zu verrechnen sei, könne nicht gefolgt werden. Die Übernahme der Kreditlimite durch den Beschwerdegegner habe nicht zu einer Entlassung des Beschwerdeführers aus seiner Sicherheitsverpflichtung geführt (KG act. 2, Erw.