fasst und habe in Würdigung des Beweisverfahrens festgehalten, die verlangten Beweise, dass das Konsortium "A." die Rechte am A.-Verfahren erlangt und der Beschwerdegegner die dem Konsortium zustehenden Rechte verkauft habe, seien gescheitert. Die erste Instanz habe somit richtigerweise die Aufteilung des einzigen Passivums (der Kreditposition der T.) geprüft (KG act. 2, Erw. III.3, S. 8 f.).