Zu der vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vertretenen Ansicht, die Parteien hätten sich über die Auflösung der einfachen Gesellschaft geeinigt und die Kreditschuld entsprechend der mündlichen Vereinbarung mitsamt dem Aktivum dem Beschwerdegegner zugewiesen, führt die Vorinstanz aus, die Parteien seien sich zwar einig darüber, dass die einfache Gesellschaft aufgelöst worden sei, jedoch sei die erste Instanz in Würdigung des Beweisergebnisses zur Auffassung gelangt, der Beschwerdeführer habe den ihm auferlegten Beweis nicht erbringen können, dass eine Liquidationsvereinbarung zustande gekommen sei. Weiter habe sich die Vorinstanz einge-