2.2 Die Vorinstanz hielt die vom Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren bestrittene Aktivlegitimation des Beschwerdegegners unter Hinweis auf die korrekte Würdigung des Beweisergebnisses durch die erste Instanz als gegeben und erwog, die erste Instanz habe keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen gehabt (KG act. 2, Erw. III.2, S. 6 f.).