Schliesslich habe die erste Instanz die Aufteilung der Position "Fester Vorschuss" unter die beiden Gesellschafter vorgenommen und – in Berücksichtigung der von der T. verwerteten Lebensversicherungspolice des Beschwerdeführers, welche als Sicherheit dieser Kreditlimite gedient habe – den Beschwerdeführer zur Zahlung des hälftigen Anteils der Gesellschaftsschuld inklusive aufgelaufener Zinsen verpflichtet. Schliesslich sei die erste Instanz auf die Widerklage (wegen nicht ausreichender Begründung) sowie auf den Nachklagevorbehalt nicht eingetreten (KG act. 2, S. 5).