Ebenfalls als nicht erstellt habe die erste Instanz die Behauptung des Beschwerdeführers erachtet, wonach das Konsortium "A." die Rechte am A.-Verfahren erlangt habe. Schliesslich habe die erste Instanz die Aufteilung der Position "Fester Vorschuss" unter die beiden Gesellschafter vorgenommen und – in Berücksichtigung der von der T. verwerteten Lebensversicherungspolice des Beschwerdeführers, welche als Sicherheit dieser Kreditlimite gedient habe – den Beschwerdeführer zur Zahlung des hälftigen Anteils der Gesellschaftsschuld inklusive aufgelaufener Zinsen verpflichtet.