Hernach sei die erste Instanz gestützt auf die (diesbezüglich) übereinstimmenden Behauptungen der Parteien davon ausgegangen, dass die einfache Gesellschaft Konsortium "A." durch Übereinkunft aufgelöst worden sei, jedoch sei die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die einfache Gesellschaft "A." liquidiert worden sei, durch das Beweisverfahren nicht erstellt. Ebenfalls als nicht erstellt habe die erste Instanz die Behauptung des Beschwerdeführers erachtet, wonach das Konsortium "A." die Rechte am A.-Verfahren erlangt habe.