2.1 Die Vorinstanz fasste in ihrem Entscheid vorerst das Urteil der ersten Instanz (7. Abteilung des Bezirksgerichts C.) wie folgt zusammen: Die erste Instanz habe zunächst die vom Beschwerdeführer bestrittene Aktivlegitimation des Beschwerdegegners bejaht. Hernach sei die erste Instanz gestützt auf die (diesbezüglich) übereinstimmenden Behauptungen der Parteien davon ausgegangen, dass die einfache Gesellschaft Konsortium "A." durch Übereinkunft aufgelöst worden sei, jedoch sei die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die einfache Gesellschaft "A." liquidiert worden sei, durch das Beweisverfahren nicht erstellt.