1.2 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auf die Rüge der Verletzung von materiellem Bundesrecht im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann. Solche Rügen gegen den vorinstanzlichen Entscheid, welcher auch mit eidgenössischer Berufung weitergezogen wurde (vgl. OG Prot. S. 13), können beim Bundesgericht erhoben werden und werden entsprechend von diesem frei geprüft. Die Rüge der Verletzung klaren materiellen Bundesrechts ist demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zulässig (§ 285 ZPO). - 5 -