Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil der Vorinstanz auch eidgenössische Berufung beim Schweizerischen Bundesgericht erhoben (OG Prot. S. 13). II. 1.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes be- - 4 -