4. Gegen das Urteil des Obergerichts vom 8. Juni 2004 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (KG act. 1, S. 2). Die dem Beschwerdeführer im Sinne von § 75 ZPO auferlegte Prozesskaution in der Höhe von Fr. 9'000.-- wurde innert Frist geleistet (KG act. 11). Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (KG act. 10). Der Kläger und Beschwerdegegner (inskünftig: Beschwerdegegner) hat die vollumfängliche Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt (KG act. 17).