Nach Abschluss des Schriftenwechsels im Berufungsverfahren trat die II. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 8. Juni 2004 auf die Berufung gegen den Beschluss des Bezirksgerichts (betreffend Nichteintreten auf die Widerklage und auf den Nachklagevorbehalt) vom 30. April 2002 nicht ein. Mit Urteil ebenfalls vom 8. Juni 2004 verpflichtete sie den Beklagten, dem Kläger Fr. 102'427.60 nebst 5% Zins seit 1. April 1995 zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen (OG act. 145 = KG act. 2).