auf und wies die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück (OG act. 125 und 126 = Kass.Nr. 2002/344Z). Mit Beschluss vom 9. April 2003 stellte die Vorinstanz die Frist zur Begründung der Berufung wieder her und nahm OG act. 112 als rechtzeitig entgegen (OG act. 129). Nach Abschluss des Schriftenwechsels im Berufungsverfahren trat die II. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 8. Juni 2004 auf die Berufung gegen den Beschluss des Bezirksgerichts (betreffend Nichteintreten auf die Widerklage und auf den Nachklagevorbehalt) vom 30. April 2002 nicht ein.