3. Gegen das Urteil und den Beschluss vom 30. April 2002 erklärte der Beklagte vollumfängliche Berufung (OG act. 106). Gleichzeitig mit der um einen Tag verspäteten Einreichung der Berufungsbegründung stellte der Beklagte vor Vorinstanz am 3. September 2002 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Berufungsbegründung (OG act. 112 und 113), welches die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. September 2002 abwies (OG act. 117). Diesen Beschluss hob das Kassationsgericht mit Beschluss vom 1. April 2003 in Gutheissung der vom Beklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde - 3 -