16, S. 2). Mit Beschluss vom 30. April 2002 trat das Bezirksgericht C., 7. Abteilung, auf die Widerklage und den Vorbehalt betreffend Nachklagerecht nicht ein und verpflichtete mit Urteil ebenfalls vom 30. April 2002 den Beklagten, dem Kläger Fr. 102'427.60 nebst 5% Zins seit 1. April 1995 zu bezahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (BG act. 100).