2. Am 21. Januar 1999 ging beim Bezirksgericht C. die Forderungsklage des Klägers ein, mit welcher er die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Fr. 101'964.05 nebst 7,75% Zins seit 1. Juli 1994, unter Vorbehalt der Nachklage, beantragte (BG act. 1 und 2). Das Rechtsbegehren wurde in der Replik auf Fr. 105'927.60 nebst 7% Zins seit 1. April 1995 erhöht (BG act. 35, S. 1), währenddem der Beklagte widerklageweise beantragte, es sei festzustellen, dass er dem Kläger nichts schulde (BG act. 16, S. 2).