1. Die Parteien bildeten offenbar eine als Konsortium "A." bezeichnete einfache Gesellschaft. Im Januar 1993 erhielt das Konsortium, bestehend aus den Parteien als Solidarschuldner, von der S. Bank (heute T.) einen Festen Vorschuss von Fr. 200'000.-- (BG act. 4/3 und 4/4), welcher 1994 gekündigt wurde. Mit Vertrag vom 22. Februar/1. März 1995 übernahm der Kläger die Position Konsortium "A.", Fester Vorschuss, gegenüber der S. Bank als Alleinschuldner (BG act. 24/3). Der Kläger forderte sodann vom Beklagten die Hälfte der von ihm der T. gegenüber übernommenen Schuld inklusive Zinsen.