{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-02-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040119_2005-02-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/EF05957EA0BB2C8FC1256FEB0046507B_AA040119.pdf", "Checksum": "05557941bc009901f5fe7c343bf6d760"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 17.02.2005 AA040119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Subsidiarität der kant. Nichtigkeitsbeschwerde gegenüber der Berufung an das Bundesgericht, Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:51", "Checksum": "da8188c85df150f3dbb825919735a89f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040119\nRegeste:\nSubsidiarität der kant. Nichtigkeitsbeschwerde gegenüber der Berufung an das Bundesgericht, Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung\n\n 9.3 Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, wenn von der noch nicht\nvollzogenen Liquidation ausgegangen werde, liege die Annahme auf der Hand,\ndass der Beschwerdegegner den durch Schuldübernahme übernommenen Betrag\nin der einfachen Gesellschaft als Eigenkapital verbucht habe. Dann wäre jedoch\neine allfällige Wertminderung der Aktiven vom Beschwerdegegner allein zu tragen, da der Beschwerdeführer faktisch nicht mehr Gesellschafter gewesen sei\n(kein Eigenkapital) und nicht mehr dafür hätte aufkommen müssen (KG act. 1,\nB.14, S. 12 f.). Als letztes bringt der Beschwerdeführer sodann vor, wenn man ei-\n- 15 -\n\nne Liquidation nach der Version des Beschwerdegegners vorgenommen hätte,\nwären die ursprünglichen Gesellschafter einzubeziehen gewesen; allenfalls wären\nbei den vorherigen Inhabern oder den Verkäufern der Patente Ansprüche geltend\nzu machen gewesen, wenn diese Patente mit Rechtsmängeln behaftet gewesen\nwären. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie die Liquidationsversion\ndes Beschwerdegegners schütze, ohne dass eine solche unter Mitwirkung aller\nGesellschafter stattgefunden habe (KG act. 1, B.15, S. 13).\n\nAuch diese Rügen befassen sich klarerweise nur mit der Beanstandung der\nmateriellen Rechtsanwendung durch die Vorinstanzen. Auf diese Vorbringen kann\ndemnach im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden.\n\n10. Zusammenfassend ist daher die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde\nabzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.\n\nIII.\n\nAusgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren\nkosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 ZPO).\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n- 16 -\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 3'500.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 431.-- Schreibgebühren,\nFr. 247.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das\nKassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl.\nMWSt.) zu entrichten.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich, das Bezirksgericht C., 7. Abteilung (CG990010), sowie\ndas Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDie juristische Sekretärin:\n"}