{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-02-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040119_2005-02-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/EF05957EA0BB2C8FC1256FEB0046507B_AA040119.pdf", "Checksum": "05557941bc009901f5fe7c343bf6d760"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 17.02.2005 AA040119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Subsidiarität der kant. 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Der\nBeschwerdeführer sei damit faktisch nicht mehr an der Gesellschaft beteiligt gewesen, andererseits hätten seinerseits noch Forderungen gegenüber der Gesellschaft bestanden und die Gesellschafter hätten sich über eine allfällige Abschreibung der Aktiven einigen müssen. Erst nach diesen Vorgängen hätte man einen\nallfälligen Verlust aus der Liquidation der Gesellschaft feststellen können, wobei\ndieser auf einer anderen Anspruchsgrundlage einzuklagen gewesen wäre (KG\nact. 1, B.11, S. 10 f.). Weiter führt der Beschwerdeführer aus, der Beschwerdegegner hätte namens der einfachen Gesellschaft gegen die Verkäufer der A.-\nLizenzen vorgehen müssen, wenn er behaupte, es seien wertlose Dokumente\n- 13 -\n\nbzw. Lizenzen verkauft und die damit verbundenen Rechte nicht auf die einfache\nGesellschaft übertragen worden. Die Rechte seien im Eigentum der einfachen\nGesellschaft und damit mindestens zur Hälfte auch in jenem des Beschwerdeführers gewesen. Die Vorinstanz habe leichtfertig angenommen, dass der Beschwerdeführer für allfällige Rechtsmängel an den Lizenzrechten verantwortlich\nsei und dass diese Lizenzrechte nichts wert seien (KG act. 1, B.12, S. 11).\n\n8.2 Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen etwas anderes als eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz\nkritisieren würde. Zudem geht er von anderen tatsächlichen Annahmen – nämlich\ndass die Rechte am A.-Verfahren im Eigentum der einfachen Gesellschaft Konsortium \"A.\" gewesen seien – als die Vorinstanz aus, ohne jedoch die diesbezügliche eingehende Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu beanstanden (KG act. 2,\nS. 8 unter Hinweis auf OG act. 105 S. 14 ff.; vgl. oben Erw. 6.2). Auf diese Rügen\nkann daher im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden.\n\n9.1 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, der Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation sei verletzt worden. Die Vorinstanzen hätten zu prüfen\ngehabt, ob eine ganzheitliche Liquidation stattgefunden habe, welche auch Ansprüche aus ausstehenden Honoraren für Leistungen der Gesellschafter und Ansprüche aus liquidierten Lebensversicherungen der Gesellschafter umfasste hätte. Dem Beschwerdeführer wäre das Recht einzuräumen, entsprechende Ansprüche geltend zu machen, da aus den Akten hervorgehe, dass solche Ansprüche\nbestünden. Weiter wäre für die allfällige Berechnung von Zinsen zwingend ein\ngenaues Liquidationsdatum festzulegen gewesen. Die Vorinstanzen hätten ein\nvollständiges Liquidationsverfahren angenommen, obwohl viele für eine Liquidation relevante Fragen unbeantwortet geblieben seien; damit hätten sie eine nicht\nzulässige antizipierte Beweiswürdigung zu Gunsten des Beschwerdegegners vorgenommen, womit Art. 8 ZGB und damit klares materielles Bundesrecht verletzt\nworden sei (KG act. 1, B. 13, S. 11 f.).\n\n9.2 Wiederum vermischt der Beschwerdeführer offenbar die nach kantonalem Beschwerdeverfahren zulässigen Rügen und jene, welche mit eidgenössischer Berufung beim Bundesgericht zu erheben wären. Soweit er rügt, die Vorin-\n- 14 -\n\nstanz habe den Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation nicht beachtet, handelt es sich um eine Beanstandung der falschen Anwendung von Bundesrecht,\nworauf nicht eingetreten werden kann. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, ist zu differenzieren. Die Verletzung dieses Anspruches kann an sich\nmit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden, wenn geltend gemacht\nwird, rechtzeitig und formrichtig gestellte Beweisanträge seien nicht berücksichtigt\nworden. Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise vom\nRichter abgenommen werden müssen. Auf eine Beweisabnahme kann dann verzichtet werden, wenn das Beweismittel als solches untauglich ist, wenn bereits\nfeststehende Tatsachen (noch einmal) bewiesen werden sollen, wenn im vornherein gewiss ist, dass der offerierte Beweis aus materiellrechtlichen Gründen\nunerheblich oder prozessrechtlich unzulässig ist oder wenn er wegen Offenkundigkeit einer Tatsache nicht nötig ist (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 321; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur\nzürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 3 ff. zu § 140). Aus diesen Grundsätzen wird klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht eigentlich\neine antizipierte Beweiswürdigung rügt, da er nicht geltend macht, rechtzeitig und\nformrichtig gestellte Beweisanträge seien nicht berücksichtigt worden. Seine Beanstandungen erschöpfen sich vielmehr darin, dass er der Vorinstanz eine falsche\nRechtsanwendung vorwirft, indem die Liquidation nicht vollständig vorgenommen\nworden sei. Ferner führt er nicht aus, aus welchen Aktenstellen sich welche weiteren, von der Vorinstanz nicht miteinbezogenen Liquidationsansprüche ergeben\nwürden. Auf diese Rüge ist daher gesamthaft nicht einzutreten.\n\n"}