{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-02-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040119_2005-02-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/EF05957EA0BB2C8FC1256FEB0046507B_AA040119.pdf", "Checksum": "05557941bc009901f5fe7c343bf6d760"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 17.02.2005 AA040119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Subsidiarität der kant. 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Im\nGegenteil führte die Vorinstanz an angegebener Stelle aus, eine Übertragung der\nfraglichen Rechte [am A.-Verfahren an die einfache Gesellschaft] sei nicht belegt\nund entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in der Berufungsbegründung hätten sich die Parteien gerade nicht über die Liquidation geeinigt. Die vom\nBeschwerdeführer angeführte Vereinbarung sei von den Parteien nicht unterzeichnet worden. Die einfache Gesellschaft Konsortium \"A.\" sei daher als aufgelöst zu betrachten, eine Übereinkunft über die Liquidation der einfachen Gesellschaft Konsortium \"A.\" sei dagegen nicht zustande gekommen, weshalb die erste\nInstanz bei dieser Sachlage richtigerweise die Aufteilung des einzigen Passivums,\nder Kreditposition gegenüber der T., geprüft habe. Ging jedoch die Vorinstanz\nnicht davon aus, dass die Liquidation der einfachen Gesellschaft bereits erfolgt\nsei, ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie über diese Frage Beweis hätte erheben\nsollen. Im Übrigen erschöpft sich die Rüge, die Vorinstanz habe in Verletzung von\nArt. 8 ZGB über bestrittene relevante tatsächliche Vorbringen keinen Beweis ab-\n- 11 -\n\ngenommen, in der Beanstandung von materiellem Bundesrecht, worauf im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (§ 285 ZPO). Soweit\nder Beschwerdeführer sodann beanstandet, der Beweis der Liquidation nach der\nVersion des Beschwerdegegners sei nicht erbracht, vielmehr befinde sich die Gesellschaft noch in Liquidation, da über das Schicksal der Rechte am A.-Verfahren\nnoch nicht entschieden worden sei und sämtliche Akten noch im Eigentum der\nGesellschaft seien (KG act. 1, S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanzen gerade davon ausging, der Beweis, dass die einfache Gesellschaft (Konsortium \"A.\") die Rechte am A.-Verfahren erlangt habe, sei nicht erbracht worden (KG\nact. 2, S. 8 unter Verweis auf OG act. 105, S. 14 ff.). Mit der bloss anders lautenden Darstellung kann der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen; die dahingehende Beweiswürdigung der Vorinstanzen (insbesondere des Bezirksgerichts: OG act. 105, S. 14 ff.) ficht der Beschwerdeführer\nnicht an. Damit geht die Argumentation des Beschwerdeführers, über die Rechte\nam A.-Verfahren sei bei der Liquidation zu entscheiden, fehl.\n\n7.1 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe\neinen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt, indem sie willkürlich die causa\nder Klage von der Forderung des Beschwerdegegners auf Bezahlung des hälftigen Anteils der Solidarschuld auf die Liquidation der einfachen Gesellschaft ausgeweitet habe und damit von einer falschen Anspruchsgrundlage ausgegangen\nsei. Damit sei Bundesrecht verletzt worden (KG act. 1, B.7, S. 7 f. und KG act. 1,\nB.10, S. 9 f.).\n\n7.2 Die Verletzung von materiellem Bundesrecht kann wie bereits gesagt im\nkantonalen Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden. Darunter fällt auch die\nRüge, die Vorinstanz sei von der falschen Anspruchsgrundlage ausgegangen.\nZudem hat das Gericht den geltend gemachten und bewiesenen bzw. anerkannten Lebenssachverhalt unter die entsprechenden Rechtsnormen zu subsumieren\n(iura novit curia), wobei vorwiegend Bundesrecht massgebend ist (vgl.\nFrank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,\n3. Aufl., Zürich 1997, N 2 zu § 57 ZPO). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass\nder Beschwerdegegner in seiner Duplik vom 3. Februar 2000 vor erster Instanz\n- 12 -\n\ndurchaus geltend gemacht hatte, wenn die einfache Gesellschaft aufgelöst sei,\ntrete sie ins Liquidationsstadium und ein Liquidator sei nicht zu ernennen, wenn\nkeine äussere Liquidationshandlungen mehr vorzunehmen seien. Dann könne jeder Gesellschafter mit einer Leistungsklage die Ausrichtung seines Liquidationsanteils verlangen, wobei der Richter vorfrageweise über die interne Liquidation zu\nentscheiden habe. Indem er eine Leistungsklage eingereicht habe, verlange er\nselbstverständlich vorfrageweise hiermit ausdrücklich die Liquidation (gemeint:\nder einfachen Gesellschaft Konsortium \"A.\") (BG act. 35, S. 8 f.).\n\nInsofern der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, es seien wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt worden, allenfalls die Verletzung der Verhandlungsund Dispositionsmaxime gemeint haben sollte, wird die Rüge nicht weiter begründet. Insbesondere führt der Beschwerdeführer nicht aus, dass und auf welche tatsächlichen Behauptungen die Vorinstanzen abgestellt hätten, welche die Parteien\nnicht vorbrachten (Verhandlungsmaxime gemäss § 54 Abs. 1 ZPO) bzw. inwiefern\ndie Vorinstanzen einer Partei mehr oder anderes zugesprochen hätten, als diese\nverlangt hatte, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hatte (Dispositionsmaxime gemäss § 54 Abs. 2 ZPO). Eine Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze ist daher nicht dargetan.\n\n"}