{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-02-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040119_2005-02-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/EF05957EA0BB2C8FC1256FEB0046507B_AA040119.pdf", "Checksum": "05557941bc009901f5fe7c343bf6d760"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 17.02.2005 AA040119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Subsidiarität der kant. 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Soweit der Beschwerdeführer allerdings implizit geltend macht, die Vorinstanzen hätten in willkürlicher Würdigung des Beweisergebnisses angenommen, der Beweis des Abschlusses einer\nLiquidationsvereinbarung sei nicht erbracht, wäre auf die Beschwerde unter dem\nAspekt der willkürlichen tatsächlichen Annahmen (§ 281 Ziff. 2 ZPO) einzutreten\nund die Rüge(n) zu prüfen. Allerdings ist diesbezüglich zu bemerken, dass sich\nder Beschwerdeführer mit der ausführlichen Beweiswürdigung der ersten Instanz\n(OG act. 105, S. 12 - 14), auf welche die Vorinstanz verweist (KG act. 2, S. 8),\nnicht auseinandersetzt, sondern – wie bereits im Berufungsverfahren – diesen\nAusführungen bloss seine eigene, anderslautende Darstellung bzw. Version entgegen hält. Die Vorinstanz verwies auf die erstinstanzliche Erwägung, wonach die\nVereinbarung des Beschwerdegegners mit der (damaligen) S. Bank vom 22. Februar bzw. 1. März 1995 (BG act. 24/3) nur das Kreditverhältnis gegenüber der\nBank geregelt und grundsätzlich keine Auswirkungen auf das interne Verhältnis\nder Parteien gehabt habe (OG act. 105, S. 13). Der vom Beschwerdeführer in den\nRaum gestellten Vermutung, wonach die Bank den Beschwerdeführer nicht aus\nder Solidarhaftung entlassen und den Beschwerdegegner als Alleinschuldner akzeptiert hätte, wenn nicht der Beschwerdegegner die Aktiven der einfachen Gesellschaft (sprich: Patente und Lizenzrechte am A.-Verfahren) übernommen hätte,\nsteht die ausführliche Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber, wonach die dazu angerufenen Zeugen, welche – soweit ersichtlich – bei der\nBank (S. Bank) angestellt gewesen waren (K., L., M. und N.) keine Angaben dazu\nmachen konnten, was die Parteien hinsichtlich des Konsortiums \"A.\" vereinbart\nhatten und nicht wussten, ob die einfache Gesellschaft Konsortium \"A.\" liquidiert\nworden sei bzw. ob der Beschwerdegegner die Aktiven und Passiven der einfachen Gesellschaft unter vollständiger Entlastung des Beschwerdeführers übernommen habe (vgl. OG act. 105, S. 13 unter Hinweis auf BG Prot. S. 94, 99, 109,\n117). Nach Darstellung der Zeugen K. und N. habe die Vereinbarung des Be-\n- 9 -\n\nschwerdegegners mit der Bank (BG act. 27/3), mit welcher der Beschwerdegegner den beiden Parteien gewährten Kredit zur alleinigen Rückzahlung übernommen habe, bloss den Beschwerdeführer gegenüber der Bank entlastet, also allein\nim externen Verhältnis (OG act. 105, S. 13; BG Prot. S. 93 und S. 109). Diese\nAussagen stehen diametral der blossen Vermutung des Beschwerdeführers gegenüber, dass ohne die Gewissheit, dass auch die Aktiven an den Beschwerdegegner übergegangen seien, keine Bank den Beschwerdeführer aus der Solidarhaftung entlassen hätte. Eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanzen liegt\ndamit nicht vor, soweit auf die Rüge überhaupt eingetreten werden kann.\n\n5.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner\nhabe durch seine Schuldübernahme nach Art. 175 OR den Beschwerdeführer\nrechtswirksam aus dessen Solidarschuld gegenüber der Bank entlassen, was jedoch nicht automatisch bewirke, dass der Beschwerdegegner gegenüber dem\nBeschwerdeführer seinerseits ein Forderungsrecht habe. Nach wie vor habe der\nBeschwerdegegner nicht zu beweisen vermocht, dass der Beschwerdeführer auf\nGrund der Schuldübernahme zu einer Rückzahlung verpflichtet sei und er habe\nauch nicht darlegen können, dass er von der Bank zur Schuldübernahme gezwungen worden sei, was jedoch gemäss Art. 8 ZGB erforderlich gewesen wäre;\ndamit sei Art. 8 ZGB und somit Bundesrecht verletzt worden (KG act. 1, B.5,\nS. 5 f.).\n\n5.2 Klarerweise macht der Beschwerdeführer mit dieser Rüge die Verletzung\nvon materiellem Bundesrecht geltend, was mit eidgenössischer Berufung beim\nBundesgericht vorzubringen wäre. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann diesbezüglich nicht eingetreten werden (§ 285 ZPO; vgl. Erw. 1.2 oben).\n\n6.1 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Schuldübernahme des Beschwerdegegners habe vorerst nicht den Beschwerdeführer, sondern die einfache\nGesellschaft entlastet. Diese Schuldübernahme sei ein Teil der Liquidation bzw.\nder Übernahme der Gesellschaft durch den Beschwerdegegner gewesen, über\nwelche sich die Parteien – wie auch die Vorinstanz in Erw. III.3, S. 8 unten bestätigt habe – einig gewesen seien. Es sei naheliegend, dass der Beschwerdegegner\ndies nicht ohne Gegenleistung gemacht habe. Es sei vereinbart gewesen, dass\n- 10 -\n\ndie Patente und weitere Aktiven und Ansprüche der Gesellschaft als Folge der\nSchuldübernahme dem Beschwerdegegner zustehen sollten. Die Vorinstanz habe\ndie Liquidationsvereinbarung der Parteien (gemeint wohl: BG act. 24/2) nicht als\nBeweis anerkannt, sondern vielmehr gemäss der Darstellung des Beschwerdegegners die Liquidation als vollzogen betrachtet. Da die Darstellung des Beschwerdeführers bezüglich Liquidation nicht anerkannt werde, hätte die Vorinstanz gemäss Art. 8 ZGB vom Beschwerdegegner Beweis über die effektiv erfolgte Liquidation verlangen müssen. Auch hätte man anerkennen müssen, dass\nder Beschwerdeführer an der Liquidation hätte mitwirken können müssen, da Gesellschaftsbeschlüsse nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter zulässig\ngewesen wären. Daher sei der Beweis der erfolgten Liquidation nicht erbracht, da\nüber die Rechte am A.-Verfahren nicht entschieden worden sei und sämtliche\nAkten noch im Eigentum der Gesellschaft seien (KG act. 1, B.6, S. 6 f.).\n\n"}