{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-02-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040119_2005-02-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/EF05957EA0BB2C8FC1256FEB0046507B_AA040119.pdf", "Checksum": "05557941bc009901f5fe7c343bf6d760"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 17.02.2005 AA040119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Subsidiarität der kant. 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III.3, S. 8 f.).\nSchliesslich erwog die Vorinstanz zum Einwand des Beschwerdeführers, die erste\nInstanz habe zu Unrecht den Erlös aus der Verwertung der von ihm der Kreditgeberin verpfändeten Lebensversicherungspolice auf die vom Beschwerdegegner\ngetilgte Gesellschaftsschuld angerechnet, der Auffassung wonach der Wert der\nLebensversicherung dem Beschwerdeführer herauszugeben bzw. eventualiter mit\nder bestrittenen Schuldpflicht gegenüber dem Beschwerdegegner zu verrechnen\nsei, könne nicht gefolgt werden. Die Übernahme der Kreditlimite durch den Beschwerdegegner habe nicht zu einer Entlassung des Beschwerdeführers aus seiner Sicherheitsverpflichtung geführt (KG act. 2, Erw. III.4, S. 9).\n\n3. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz und jenen der ersten Instanz, auf\nwelche die Vorinstanz verweist, setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift kaum auseinander, sondern hält den Erwägungen seine auf einer\nanderen Sachdarstellung beruhenden Ausführungen entgegen. Da beinahe jegliche Aktenhinweise und Hinweise auf angefochtene Stellen im vorinstanzlichen\nEntscheid fehlen, wird nicht hinreichend klar, was der Beschwerdeführer beanstanden will. Zudem kann die Verletzung von materiellem Bundesrecht im vorliegenden Verfahren nicht gerügt werden, da diesbezüglich die eidgenössische Berufung ans Bundesgericht offen steht (vgl. oben Erw. 1.2). Allerdings hat das Kassationsgericht zu prüfen, unter welchen Kassationsgrund der geltend gemachte\nTatbestand fällt; die allfällige falsche Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes schadet dem Beschwerdeführer nicht (vgl. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich\n1986, S. 18). Nicht zu beachten ist der Verweis des Beschwerdeführers auf seine\nfrüheren Vorbringen vor Vorinstanzen, an welchen er festhalten wolle (KG act. 1,\nZiff. B.1, S. 3). Allfällige Nichtigkeitsgründe und deren Begründung sind in der Beschwerdeschrift selbst vorzubringen. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers\nist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als diese in erkennbarer Weise den\n- 7 -\n\nvorstehend genannten Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde genügen.\n\n4.1 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde vorerst\ngeltend, der Beschwerdegegner habe mit der Vereinbarung vom 22. Mai 1995\n[mit der T.: BG act. 24/3; Anmerkung des Kassationsgerichts] die Schuld der einfachen Gesellschaft A. allein übernommen und sich zur Rückzahlung gegenüber\nder (damaligen) S. Bank verpflichtet; der Beschwerdeführer seinerseits habe auf\nAnsprüche aus der als Sicherheit hinterlegten Lebensversicherungspolice verzichtet und diese zur Liquidation freigegeben und auch die Rechte aus den Patenten verloren und auf die übrigen Aktiven und Ansprüche aus der einfachen\nGesellschaft verzichtet. Spätestens zu jenem Zeitpunkt habe der Beschwerdegegner sämtliche Aktiven und Passiven der einfachen Gesellschaft übernommen.\nDie Liquidation der einfachen Gesellschaft lasse sich auch aus der Vereinbarung\nmit der Bank entnehmen, habe sich doch der Beschwerdegegner verpflichtet, dieser regelmässig die Bilanz vorzulegen und sei damit als alleiniger Inhaber der\neinfachen Gesellschaft aufgetreten. Auch die Bank sei der Überzeugung gewesen, dass die Aktiven der einfachen Gesellschaft allein auf den Beschwerdegegner übergegangen und diese von erheblichem Wert gewesen seien, ansonsten\ndie Bank den Beschwerdeführer nicht aus der Solidarhaftung für die Schuld entlassen hätte. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanzen davon\nausgegangen seien, dass der Beschwerdegegner freiwillig ohne Gegenleistung\ndie Schuld allein hätte übernehmen sollen, was kein vernünftiger Geschäftsmann\nmachen würde. Vorliegend sei auf Grund des Schuldübernahmevertrages klar\ngewesen, dass auch die Bank davon ausgegangen sei, der Beschwerdegegner\nhabe die Rechte an den Patenten mitübernommen. Sinn mache einzig die Version des Beschwerdeführers, wonach sich der Beschwerdegegner deshalb allein\nzur Übernahme der Schuld verpflichten wollte, weil vorgängig klar gewesen sei,\ndass er alle Rechte und Pflichten aus der einfachen Gesellschaft übernommen\nhatte. Wenn dies nicht so gewesen wäre, hätte im Übrigen der Beschwerdeführer\nals Gesellschafter mitwirken müssen, da die Bank gewusst habe, dass die Gesellschaft aus zwei Parteien bestanden habe und die fehlende Mitwirkung klares\n- 8 -\n\nmaterielles Recht im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO verletze (KG act. 1, Ziff. B.1-4,\nS. 3 - 5).\n\n"}