{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-02-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040119_2005-02-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/EF05957EA0BB2C8FC1256FEB0046507B_AA040119.pdf", "Checksum": "05557941bc009901f5fe7c343bf6d760"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 17.02.2005 AA040119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Subsidiarität der kant. 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In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen\nAktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten\nnach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen.\nWer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen\nEntscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu\nwelchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67;\nvon Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer,\nKommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 ZPO\nmit Hinweisen; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im\nBund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.).\n\n1.2 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auf die Rüge der Verletzung von\nmateriellem Bundesrecht im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden\nkann. Solche Rügen gegen den vorinstanzlichen Entscheid, welcher auch mit\neidgenössischer Berufung weitergezogen wurde (vgl. OG Prot. S. 13), können\nbeim Bundesgericht erhoben werden und werden entsprechend von diesem frei\ngeprüft. Die Rüge der Verletzung klaren materiellen Bundesrechts ist demnach im\nvorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zulässig (§ 285 ZPO).\n- 5 -\n\n2.1 Die Vorinstanz fasste in ihrem Entscheid vorerst das Urteil der ersten Instanz (7. Abteilung des Bezirksgerichts C.) wie folgt zusammen: Die erste Instanz\nhabe zunächst die vom Beschwerdeführer bestrittene Aktivlegitimation des Beschwerdegegners bejaht. Hernach sei die erste Instanz gestützt auf die (diesbezüglich) übereinstimmenden Behauptungen der Parteien davon ausgegangen,\ndass die einfache Gesellschaft Konsortium \"A.\" durch Übereinkunft aufgelöst worden sei, jedoch sei die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die einfache\nGesellschaft \"A.\" liquidiert worden sei, durch das Beweisverfahren nicht erstellt.\nEbenfalls als nicht erstellt habe die erste Instanz die Behauptung des Beschwerdeführers erachtet, wonach das Konsortium \"A.\" die Rechte am A.-Verfahren erlangt habe. Schliesslich habe die erste Instanz die Aufteilung der Position \"Fester\nVorschuss\" unter die beiden Gesellschafter vorgenommen und – in Berücksichtigung der von der T. verwerteten Lebensversicherungspolice des Beschwerdeführers, welche als Sicherheit dieser Kreditlimite gedient habe – den Beschwerdeführer zur Zahlung des hälftigen Anteils der Gesellschaftsschuld inklusive aufgelaufener Zinsen verpflichtet. Schliesslich sei die erste Instanz auf die Widerklage\n(wegen nicht ausreichender Begründung) sowie auf den Nachklagevorbehalt nicht\neingetreten (KG act. 2, S. 5).\n\n2.2 Die Vorinstanz hielt die vom Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren bestrittene Aktivlegitimation des Beschwerdegegners unter Hinweis auf die\nkorrekte Würdigung des Beweisergebnisses durch die erste Instanz als gegeben\nund erwog, die erste Instanz habe keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen\ngehabt (KG act. 2, Erw. III.2, S. 6 f.). Zu der vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vertretenen Ansicht, die Parteien hätten sich über die Auflösung\nder einfachen Gesellschaft geeinigt und die Kreditschuld entsprechend der mündlichen Vereinbarung mitsamt dem Aktivum dem Beschwerdegegner zugewiesen,\nführt die Vorinstanz aus, die Parteien seien sich zwar einig darüber, dass die einfache Gesellschaft aufgelöst worden sei, jedoch sei die erste Instanz in Würdigung des Beweisergebnisses zur Auffassung gelangt, der Beschwerdeführer habe den ihm auferlegten Beweis nicht erbringen können, dass eine Liquidationsvereinbarung zustande gekommen sei. Weiter habe sich die Vorinstanz eingehend mit dem behaupteten Aktivum, nämlich den Rechten am A.-Verfahren, be-\n- 6 -\n\n"}