{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-02-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040119_2005-02-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/EF05957EA0BB2C8FC1256FEB0046507B_AA040119.pdf", "Checksum": "05557941bc009901f5fe7c343bf6d760"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 17.02.2005 AA040119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Subsidiarität der kant. Nichtigkeitsbeschwerde gegenüber der Berufung an das Bundesgericht, Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:51", "Checksum": "da8188c85df150f3dbb825919735a89f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040119\nRegeste:\nSubsidiarität der kant. Nichtigkeitsbeschwerde gegenüber der Berufung an das Bundesgericht, Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040119/U/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer,\nAlfred Keller, Karl Spühler und die Kassationsrichterin Yvona\nGriesser sowie die Sekretärin Margrit Scheuber\n\nZirkulationsbeschluss vom 17. Februar 2005\n\nin Sachen\n\nS. B.,\ngeboren ..., von ..., Kaufmann, ...strasse xx, C.,\nBeklagter, Appellant und Beschwerdeführer\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.D. E., in C.\n\ngegen\n\nI. F.,\ngeboren ..., von ..., Architekt, ...strasse xx, C.,\nKläger, Appellat und Beschwerdegegner\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.G. H.., in C.\n\nbetreffend Forderung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2004 (LB020040/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Die Parteien bildeten offenbar eine als Konsortium \"A.\" bezeichnete einfache Gesellschaft. Im Januar 1993 erhielt das Konsortium, bestehend aus den\nParteien als Solidarschuldner, von der S. Bank (heute T.) einen Festen Vorschuss\nvon Fr. 200'000.-- (BG act. 4/3 und 4/4), welcher 1994 gekündigt wurde. Mit Vertrag vom 22. Februar/1. März 1995 übernahm der Kläger die Position Konsortium\n\"A.\", Fester Vorschuss, gegenüber der S. Bank als Alleinschuldner (BG act. 24/3).\nDer Kläger forderte sodann vom Beklagten die Hälfte der von ihm der T. gegenüber übernommenen Schuld inklusive Zinsen.\n\n2. Am 21. Januar 1999 ging beim Bezirksgericht C. die Forderungsklage des\nKlägers ein, mit welcher er die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von\nFr. 101'964.05 nebst 7,75% Zins seit 1. Juli 1994, unter Vorbehalt der Nachklage,\nbeantragte (BG act. 1 und 2). Das Rechtsbegehren wurde in der Replik auf\nFr. 105'927.60 nebst 7% Zins seit 1. April 1995 erhöht (BG act. 35, S. 1), währenddem der Beklagte widerklageweise beantragte, es sei festzustellen, dass er\ndem Kläger nichts schulde (BG act. 16, S. 2). Mit Beschluss vom 30. April 2002\ntrat das Bezirksgericht C., 7. Abteilung, auf die Widerklage und den Vorbehalt betreffend Nachklagerecht nicht ein und verpflichtete mit Urteil ebenfalls vom\n30. April 2002 den Beklagten, dem Kläger Fr. 102'427.60 nebst 5% Zins seit\n1. April 1995 zu bezahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (BG act. 100).\n\n3. Gegen das Urteil und den Beschluss vom 30. April 2002 erklärte der Beklagte vollumfängliche Berufung (OG act. 106). Gleichzeitig mit der um einen Tag\nverspäteten Einreichung der Berufungsbegründung stellte der Beklagte vor Vorinstanz am 3. September 2002 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Berufungsbegründung (OG act. 112 und 113), welches die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. September 2002 abwies (OG\nact. 117). Diesen Beschluss hob das Kassationsgericht mit Beschluss vom 1.\nApril 2003 in Gutheissung der vom Beklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde\n- 3 -\n\nauf und wies die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück (OG act.\n125 und 126 = Kass.Nr. 2002/344Z). Mit Beschluss vom 9. April 2003 stellte die\nVorinstanz die Frist zur Begründung der Berufung wieder her und nahm OG act.\n112 als rechtzeitig entgegen (OG act. 129). Nach Abschluss des Schriftenwechsels im Berufungsverfahren trat die II. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 8. Juni 2004 auf die Berufung gegen den Beschluss des Bezirksgerichts (betreffend Nichteintreten auf die Widerklage und auf den Nachklagevorbehalt) vom 30. April 2002 nicht ein. Mit Urteil ebenfalls vom 8. Juni 2004 verpflichtete sie den Beklagten, dem Kläger Fr. 102'427.60 nebst 5% Zins seit 1. April\n1995 zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen (OG act. 145 =\nKG act. 2).\n\n4. Gegen das Urteil des Obergerichts vom 8. Juni 2004 erhob der Beklagte\nund Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (KG\nact. 1, S. 2). Die dem Beschwerdeführer im Sinne von § 75 ZPO auferlegte Prozesskaution in der Höhe von Fr. 9'000.-- wurde innert Frist geleistet (KG act. 11).\nDie Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (KG act.\n10). Der Kläger und Beschwerdegegner (inskünftig: Beschwerdegegner) hat die\nvollumfängliche Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt (KG act. 17).\nDer Beschwerdeführer hat gegen das Urteil der Vorinstanz auch eidgenössische\nBerufung beim Schweizerischen Bundesgericht erhoben (OG Prot. S. 13).\n\nII.\n\n1.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor\ndem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des\nbei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne\nvon § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden,\nBestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes be-\n- 4 -\n\n"}