5. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz bei der Auslegung von Art. 174 Abs. 2 SchKG und auch hinsichtlich der Rügen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde teilweise verliehene aufschiebende Wirkung. - 17 - III. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Das Gericht beschliesst: