b) Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Angesichts der Tatsache, dass Art. 43 Ziff. 1 SchKG nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen ist (BGE 118 III 14 mit Hinweisen), kann der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, die offensichtlich eine unzulässige Ausdehnung des gesetzlichen Rahmens darstellt, nicht gefolgt werden (vgl. dazu auch Kass.Nr. AA040117 i.S. B. c. S., Beschluss vom 20. September 2004, Erw. 4.d).