SchKG und damit klares materielles Recht, indem vorliegend zwar der Konkurs nicht wegen einer öffentlich-rechtlichen Forderung eröffnet worden sei, die Vorinstanz jedoch davon ausgehe, die Beschwerdeführerin komme ihren Verpflichtungen gegenüber privaten Gläubigern, nicht jedoch ihren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nach bzw. könne die Schulden gegenüber den öffentlich-rechtlichen Gläubigern nicht abbezahlen, weshalb der Konkurs über die Beschwerdeführerin zu eröffnen sei. Der Gesetzgeber habe gerade nicht gewollt, dass öffentlich-rechtliche Forderungen zum Konkurs des Schuldners führen (KG act. 1, Ziff. 16, S. 10 f.).