4.7 a) Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde auch, die Vorinstanz verletzte Art. 43 Ziff. 1 SchKG und damit klares materielles Recht, indem vorliegend zwar der Konkurs nicht wegen einer öffentlich-rechtlichen Forderung eröffnet worden sei, die Vorinstanz jedoch davon ausgehe, die Beschwerdeführerin komme ihren Verpflichtungen gegenüber privaten Gläubigern, nicht jedoch ihren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nach bzw. könne die Schulden gegenüber den öffentlich-rechtlichen Gläubigern nicht abbezahlen, weshalb der Konkurs über die Beschwerdeführerin zu eröffnen sei.