174 SchKG). Vorliegend hat die Vorinstanz allerdings ohne in Willkür zu verfallen auf Grund der Akten und unter Einbezug der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sofort liquiden Mittel angenommen, die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei (unter Berücksichtigung der Schul- - 16 - den von über Fr. 100'000.--) nicht glaubhaft dargetan. Es wurde demnach auch kein klares materielles Recht (Art. 174 Abs. 2 SchKG) verletzt (vgl. die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin in KG act. 1, Ziff. 15, S. 10).