Zahlungsfähigkeit nicht bloss im Hinblick auf die laufenden Verpflichtungen glaubhaft dargetan werden muss, sondern dass der Schuldner auch darzutun hat, dass er seine (angehäuften) Schulden in absehbarer Zeit abzutragen vermag. Es genügt, wenn der Schuldner sich ernsthaft um die Sanierung seiner ungünstigen finanziellen Situation bemüht und mit Gläubigern Abzahlungen vereinbart, die er glaubhaft in der Lage ist, vereinbarungsgemäss zu leisten (vgl. Giroud, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, Basel 1998, N 26 zu Art. 174 SchKG).