c) Aus den vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz geht klar hervor, dass diese die von der Beschwerdeführerin behaupteten liquiden Mittel in ihre Überlegungen mit einbezog. Sie ging davon aus, mit diesen Mitteln sollte die Beschwerdeführerin zwar in der Lage sein, gewissen Verbindlichkeiten nachzukommen, aber es lasse sich auf Grund der Akten nicht annehmen, dass sie auch in der Lage sei, die gegenüber der AHV D. bestehenden Schulden und jene für Mehrwertsteuern innert absehbarer Zeit abzutragen [ohne in dieser Zeit neue Schulden zu begründen; Anmerk. des Kassationsgerichts].