auf Grund dessen die ausgeprägten Zahlungsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin als vorübergehend zu betrachten wären. Es liege offensichtlich nicht nur ein vorübergehender Engpass in der Liquidität vor, und die Wahrscheinlichkeit einer fortbestehenden, dauerhaften Illiquidität überwiege jedenfalls deutlich (KG act. 2, S. 6 f.).