Diesbezüglich führte die Vorinstanz weiter aus, auf Grund der vorliegenden Akten lasse sich keineswegs annehmen, dass die Rekurrentin inskünftig über genügende Mittel verfüge und in der Lage wäre, diese Schulden von über Fr. 100'000.-- in absehbarer Zeit abzutragen. Die Erfolgsrechnung für das Jahr 2002 weise einen nicht sehr hohen Betriebsverlust von Fr. 10'851.25 vor Abschreibungen aus; es sei nicht ersichtlich und auch nicht glaubhaft dargetan, dass sich die Ertragslage inzwischen wesentlich verbessert hätte und die Beschwerdeführerin heute einen bedeutenden Betriebsgewinn erwirtschaften könnte, welcher eine Tilgung der Schulden in absehbarer Zeit ermöglichen würde.