c, S. 4 f.). Weiter führte die Vorinstanz aus, es treffe wohl zu, dass die Beschwerdeführerin über einige liquide Mittel und Einnahmen verfüge und damit in der Lage sei, gewissen Verbindlichkeiten nachzukommen; jedoch bestünden weiterhin hohe Schulden gegenüber der AHV D. und auch für Mehrwertsteuern. Diesbezüglich führte die Vorinstanz weiter aus, auf Grund der vorliegenden Akten lasse sich keineswegs annehmen, dass die Rekurrentin inskünftig über genügende Mittel verfüge und in der Lage wäre, diese Schulden von über Fr. 100'000.-- in absehbarer Zeit abzutragen.