b) Die Vorinstanz erwähnte in ihren Erwägungen ausdrücklich, die Beschwerdeführerin habe im Februar 2004 im Restaurant über einen Warenbestand im Wert von Fr. 58'984.-- verfügt (OG act. 4/12), zudem über ein Bankguthaben von Fr. 14'653.-- sowie über ein Postkontoguthaben von Fr. 2'000.-- (OG act. 4/18-19) und schliesslich sei ein Ordner mit Quittungen zu den Akten gegeben worden, woraus ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar und Februar 2004 viele Zahlungen geleistet habe, mit welchen sie ihren laufenden Verpflichtungen nachgekommen sei (KG act. 2, lit. c, S. 4 f.).