4.6 a) Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Liquidität und damit ihre Zahlungsfähigkeit willkürlich verneint, indem sie zwar im Entscheid die Aktiven der Beschwerdeführerin erwähnt, jedoch bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit nicht berücksichtigt habe. So verfüge sie gemäss den Akten über einen Warenbestand von Fr. 58'984.--, über Bank- und Postkontoguthaben von Fr. 16'653.--, sowie über ein Fahrzeug im Wert von Fr. 14'000.--; diese Vermögenswerte von total Fr. 89'637.-- könnten sofort in liquide Mittel umgewandelt werden (KG act. 1, Ziff. 13, S. 9).