c) Aus dieser Begründung geht klar hervor, dass die Vorinstanz nicht auf Grund der nicht abgelieferten Abrechnung für das Jahr 2003 oder weil die Beschwerdeführerin keinen aktuellen Stand der AHV-Schulden nachbringen konnte, deren Rekurs abwies. Deshalb wird auch nicht klar, was die Beschwerdeführerin mit der Bemerkung erreichen will, richtigerweise hätte die Vorinstanz den Ausführungen der Beschwerdeführerin Glauben schenken sollen, dass der Buchhaltungsabschluss 2003 deshalb nicht habe fertig gestellt werden können, weil sich verschiedene Quittungen bei der Vorinstanz befunden hätten. Dies wurde von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen.